
Allgemeine Geschäftsbedingungen
AGBs geltend für Angebote als Freier Trainer
Geltungsbereich
Diese Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Trainings, Lehrgänge und Kurse die von der Kooperation GreatOutdoor Austria, in Folge kurz GreatOutdoor Austria genannt, im In- und Ausland veranstaltet werden, sowie Ausschreibungen auf eigenständiger Basis der zugehörigen Trainer und Trainerinnen, welche auf dieser Internetseite und den zugehrigen Social Media Profilen und Plattformen angeboten werden (z.B. Kletterkurse).
Anmeldung
Jede Anmeldung ist verbindlich.
Sofern für die jeweilige Veranstaltung nichts anderes angegeben ist, sind Anmeldungen schriftlich per E-Mail, oder über das online Kontaktformular vorzunehmen. Um Ihre Anmeldung bearbeiten zu können, wird um vollständige Angabe der Daten, insbesondere des Kurstitels und der Kursnummer ersucht. Anmeldungen sind für den Fall, dass Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, schriftlich und sowohl von Ihnen als auch von Ihrem / Ihrer gesetzlichen Vertreter/in unterfertigt, vorzunehmen. Die Anmeldung wird von Great Outdoor Austria bestätigt.
Teilnahmevoraussetzungen
Die Berechtigung zur Teilnahme an einer Veranstaltung setzt das Vorliegen allfällig festgelegter Qualifikationen und Altersstufen und der gesetzlich normierten Bedingungen voraus.
Teilnahmegebühr
Die zu den jeweiligen Ausschreibungen angegebenen Teilnahme- oder Kursgebühren sind vor Veranstaltungsbeginn fällig und sind vorzugsweise per Überweisung an das angegebene Konto zu bezahlen (Bitte unter Angabe des Namen und der Bezeichnung der Veranstaltung).
Storno
Sofern für einzelne Kurse keine andere Vereinbarung getroffen wurde, kann bis jeweils 21 Tage vor Kursbeginn kostenlos storniert werden! Nach dieser Frist wird eine Stornogebühr in Höhe von 50% der Teilnahmegebühr, bei Nichterscheinen am Kurstag die volle Teilnahmegebühr in Rechnung gestellt. Kosten für die Erstellung und Entwicklung individuellen Teamtrainings sind extra in der Angebotslegung angeführt, und können nach Storno nicht rückerstattet werden.
Unabhängig von obiger Stornoregelung gilt jedenfalls das Rücktrittsrecht laut Fern- und Auswärtsgeschäftsgesetz:
Erfolgt die Buchung eines Kurses telefonisch, E-Mail, oder sonstigem elektronischen Weg, steht dem/r Teilnehmer/in, sofern er/sie den Vertrag als Konsument/in im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes abschließt, ein gesetzliches Rücktrittsrecht (gemäß Fern- und Auswärtsgeschäftegesetz) binnen 14 Kalendertagen gerechnet ab Vertragsabschluss zu. Die Rücktrittsfrist gilt als gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.
Mahn- und Inkassospesen
Der Kunde verpflichtet sich für den Fall des Zahlungsverzugs, die GreatOutdoor Austria enstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Im speziellen ist der Kunde auch verpflichtet, maximal die Vergütung des eingeschalteten Inkassoinstituts zu ersetzen, die sich aus der Verordnung des BMwA über die Höchstsätze der Inkassoinstitutionen gebührenden Vergütungen ergeben.
Absage von Kursen
Das GreatOutdoor Austria behält sich eine rechtzeitige Kursabsage bei wichtigen Gründen vor. Bei Kursabsagen oder Terminverschiebungen leistet GreatOutdoor Austria keinen Ersatz für entstandene Aufwendungen.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die für den betreffenden Kurs vorgesehene Mindestteilnehmer/innenzahl nicht erreicht wird, der / die für den Kurs vorgesehene Trainer/in nicht zur Verfügung steht oder der Kurs aus anderen Gründen nicht (mehr) durchgeführt werden kann. In diesem Fall wird die Kursgebühr bzw. der Gutschein refundiert.
GreatOutdoor Austria behält sich das Recht vor, im Einzelfall einen anderen Trainer als angekündigt einzusetzen.
Änderungen des Programmes
GreatOutdoor Austria behaltet sich das Recht vor, Änderungen im inhaltlichen Bereich des Trainingsprogramms, der Anzahl der Unterrichtsstunden, der Kursgebühr, des Kursortes und der Kurstermine vorzunehmen, wenn sich die rechtlichen Grundlagen, auf welchen diese Vorgaben beruhen geändert haben, oder die Änderungen infolge faktischer Gegebenheiten, wie etwa durch den Ausfall eines Trainers oder der Notwendigkeit den Kursort zu wechseln, erforderlich sind.
Schutzrechte
Jede/r angemeldete Teilnehmer/in hat das Recht, die im Rahmen des Bildungsangebots angebotenen Inhalte für seine/ihre persönlichen Zwecke zu verwenden, für sich auszudrucken oder als Dateien zu speichern. Die Teilnehmenden dürfen an Dritte keine Kopien der Unterlagen - sei es entgeltlich oder unentgeltlich - weitergeben, vermieten, verleihen oder in anderer Form Kopierrechte abtreten.
Die von uns bereitgestellten Inhalte sind durch GreatOutdoor Austria, Autoren/innen oder Lizenzgeber/innen urheberrechtlich geschützt. Alle dadurch begründeten Rechte, insbesondere das des Nachdrucks, der Übersetzung, der Wiedergabe auf fotomechanischen oder ähnlichen Wegen, der Speicherung und Verarbeitung mit Hilfe der EDV oder ihrer Verbreitung in Computernetzen bleiben - auch auszugsweise - den Urhebern/inne und Lizenzinhabern/innen vorbehalten.
Die Teilnehmenden erhalten keinerlei Eigentum oder Verwertungsrechte an den bereitgestellten Inhalten oder Programmen.
Kooperationen
Für Kooperationspartner gelten die jeweiligen AGBs.
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AGBs geltend für den Publikumsroutenbau
Keine Haftung für Klettergriffe
Künstliche Klettergriffe können sich jederzeit unvorhersehbar lockern oder brechen und dadurch den/ die BesucherIn und/oder andere Personen gefährden oder verletzen. Ich schließe jede Haftung für die Festigkeit der angebrachten Griffe, sofern kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit besteht, aus.
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AGBs geltend für Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und IT
1. Allgemeines
1.1. Der Auftragnehmer (AN) erbringt für den Auftraggeber (AG) Dienstleistungen im Bereich der
Informationstechnologie.
1.2. Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom AN schriftlich gezeichnet werden und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenem Umfang. Einkaufsbedingungen des AG werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen. Angebote sind grundsätzlich freibleibend.
1.3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Dienstleistungen, die der AN gegenüber dem AG erbringt, auch wenn im Einzelfall bei Vertragsabschluss nicht ausdrücklich auf die AGBs Bezug genommen wird.
2. Leistungsumfang
2.1. Der genaue Umfang der Dienstleistungen des AN sind im jeweiligen Rahmenvertrag bzw. in der jeweiligen Einzelvereinbarung mit dem AG festgelegt.
2.2. Grundlage der für die Leistungserbringung vom AN eingesetzten Einrichtungen und Technologie ist der qualitative und quantitative Leistungsbedarf des AG, wie er auf der Grundlage der vom AG zur Verfügung gestellten Informationen ermittelt wurde. Machen neue Anforderungen des AG eine Änderung der Dienstleistungen bzw. der eingesetzten Technologie erforderlich, wird der AN auf Wunsch des AG ein entsprechendes Angebot unterbreiten.
2.3. Der AN ist berechtigt, die zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzten Einrichtungen nach freiem Ermessen zu ändern, wenn keine Beeinträchtigung der Dienstleistungen zu erwarten ist.
2.4. Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist, ist der AN verpflichtet, dies dem AG sofort anzuzeigen. Ändert der AG die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann der AN die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des AG oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den AG, ist der AN berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit des AN angefallenen Kosten und Spesen sind vom AG zu ersetzen.
2.5. Sofern der AN auf Wunsch des AG Leistungen Dritter vermittelt, kommen diese Verträge ausschließlich zwischen dem AG und dem Dritten zu den jeweiligen Geschäftsbedingungen des Dritten zustande. Der AN ist nur für die von ihm selbst erbrachten Dienstleistungen verantwortlich.
2.6 Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass eine barrierefreie Ausgestaltung, insbesondere iSd Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Bundes-Behinderten-gleichstellungsgesetz – BGStG), des Bundesgesetzes über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen des Bundes (Web-Zugänglichkeits-Gesetz – WZG) bzw. des mit 28. Juni 2025 in Kraft tretenden Bundesgesetz über Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (Barrierefreiheitsgesetz – BaFG) nicht im Angebot enthalten ist, sofern diese nicht gesondert/ individuell vom AG angefordert wurde. Sollte die barrierefreie Ausgestaltung nicht vereinbart worden sein, so obliegt dem AG die Überprüfung der Leistung auf ihre Zulässigkeit im Hinblick auf die hierfür einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen.
2.7 Beide Vertragspartner können jederzeit Änderungen des Leistungsumfangs verlangen ("Change Request"). Eine gewünschte Änderung muss jedoch eine genaue Beschreibung derselben, die Gründe für die Änderung, den Einfluss auf Zeitplanung und die Kosten darlegen, um dem Adressaten des Change Requests die Möglichkeit einer angemessenen Bewertung zu geben. Ein Change Request wird erst durch rechtsgültige Unterschrift beider Vertragspartner bindend.
3. Mitwirkungs- und Beistellungspflichten des AG
3.1. Der AG verpflichtet sich, alle Maßnahmen zu unterstützen, die für die Erbringung der Dienstleistungen durch den AN erforderlich sind. Der AG verpflichtet sich weiters, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erfüllung des Vertrags erforderlich sind und die nicht im Leistungsumfang des AN enthalten sind.
3.2. Der AG ist verpflichtet, die zur Nutzung der Dienstleistungen vom AN erforderlichen Passwörter und Log-Ins vertraulich zu behandeln.
3.3. Der AG wird die dem AN übergebenen Daten und Informationen zusätzlich bei sich verwahren, so dass sie bei Verlust oder Beschädigung jederzeit rekonstruiert werden können.
3.4. Der AG wird alle ihm obliegenden Mitwirkungspflichten so zeitgerecht erbringen, dass der AN in der Erbringung der Dienstleistungen nicht behindert wird. Der AG stellt sicher, dass der AN und/oder die durch den AN beauftragten Dritten für die Erbringung der Dienstleistungen den erforderlichen Zugang zu den Räumlichkeiten beim AG erhalten. Der AG ist dafür verantwortlich, dass die an der Vertragserfüllung beteiligten Mitarbeiter/innen seiner verbundenen Unternehmen oder von ihm beauftragte Dritte entsprechend an der Vertragserfüllung mitwirken.
3.5. Erfüllt der AG seine Mitwirkungspflichten nicht zu den vereinbarten Terminen oder in dem vorgesehenen Umfang, gelten die vom AN erbrachten Leistungen trotz möglicher Einschränkungen dennoch als vertragskonform erbracht. Zeitpläne für die von AN zu erbringenden Leistungen verschieben sich in angemessenem Umfang. Der AG wird die dem AN hierdurch entstehenden
Mehraufwendungen und/oder Kosten zu den beim AN jeweils geltenden Sätzen gesondert vergüten.
3.6. Sofern nichts anderes vereinbart wird, erfolgen Beistellungen und Mitwirkungen des AG unentgeltlich.
4. Leistungsstörungen
4.1. Der AN verpflichtet sich zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienstleistungen. Erbringt der AN die Dienstleistungen nicht zu den vorgesehenen Zeitpunkten oder nur mangelhaft, d.h. mit wesentlichen Abweichungen von den vereinbarten Qualitätsstandards, ist der AN verpflichtet, mit der Mängelbeseitigung umgehend zu beginnen und innerhalb angemessener Frist seine Leistungen ordnungsgemäß und mangelfrei zu erbringen, indem er nach seiner Wahl die betroffenen Leistungen wiederholt oder notwendige Nachbesserungsarbeiten durchführt.
4.2. Beruht die Mangelhaftigkeit auf Beistellungen oder Mitwirkungen des AG oder auf einer Verletzung der Verpflichtungen des AG, ist jede unentgeltliche Pflicht zur Mängelbeseitigung ausgeschlossen. In diesen Fällen gelten die vom AN erbrachten Leistungen trotz möglichen Einschränkungen dennoch als vertragsgemäß erbracht. Der AN wird auf Wunsch des AG eine kostenpflichtige Beseitigung des Mangels unternehmen.
4.3. Der AG wird den AN bei der Mängelbeseitigung unterstützen und alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen. Aufgetretene Mängel sind vom AG unverzüglich schriftlich oder per E-Mail dem AN zu melden. Den durch eine verspätete Meldung entstehenden Mehraufwand bei der Fehlerbeseitigung trägt der AG.
4.4. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate. Mängelrügen sind jedoch nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und wenn sie innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung der vereinbarten Leistung schriftlich dokumentiert erfolgen. Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der AG dem AN alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Beweislastumkehr, also die Verpflichtung des AN zum Beweis seiner Unschuld am Mangel, ist ausgeschlossen. Die Rechte des AG aus der Gewährleistung sowie die Ansprüche daraus verjähren jedenfalls ein (1) Monat nach Ende der Gewährleistungsfrist. Die Möglichkeit der Einrede gegen die Entgeltforderung iSd § 933 Abs 3 ABGB wird ausgeschlossen.
4.5. Die Aktualisierungspflicht gem § 7 VGG iVm § 1 Abs 3 VGG wird in ihrem gesamten Ausmaß ausgeschlossen, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart wird. Hinsichtlich Aktualisierungen / Updates kommen daher nur die diesbezüglichen Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien zu tragen.
5. Haftung
5.1. Der AN haftet dem AG für von ihm nachweislich verschuldete Schäden nur im Falle groben Verschuldens. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom AN beigezogene Dritte zurückzuführen sind.
5.2. Die Haftung für mittelbare Schäden - wie beispielsweise entgangenen Gewinn, Kosten die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind, Datenverluste oder Ansprüche Dritter - wird ausdrücklich ausgeschlossen.
5.3. Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.
5.4. Sofern der AN das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der AN diese Ansprüche an den AG ab. Der AG wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.
5.5. Soweit und solange Verpflichtungen infolge höherer Gewalt, wie z.B. Krieg, Terrorismus, Naturkatastrophen, Feuer, Streik, Aussperrung, Embargo, hoheitlicher Eingriffe, Ausfall der Stromversorgung, Ausfall von Transportmitteln, Ausfall von Telekommunikationsnetzen bzw. Datenleitungen, sich auf die Dienstleistungen auswirkende Gesetzesänderungen nach Vertragsabschluss oder sonstiger Nichtverfügbarkeit von Produkten nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt werden können, stellt dies keine Vertragsverletzung dar.
6. Vergütung
6.1. Die vom AG zu bezahlenden Vergütungen und Konditionen ergeben sich aus dem Vertrag. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich verrechnet.
6.2. Für Dienstleistungen, die in den Geschäftsräumen des AN erbracht werden können, jedoch auf Wunsch des AG ausnahmsweise bei diesem erbracht werden, trägt der AG die Kosten für Fahrt, Aufenthalt und Wegzeit für die mit der Ausführung der Dienstleistung beauftragten Personen des AN.
6.3.Reisezeiten des AN gelten als Arbeitszeit. Reisezeiten werden in Höhe des vereinbarten Stundensatzes vergütet.
6.4. Zusätzlich werden die Reisekosten und allfällige Übernachtungskosten vom AG nach tatsächlichem Aufwand erstattet. Die Erstattung der notwendigen Reise-, Nächtigungs- und Verpflegungskosten erfolgt gegen Vorlage der Belege (Kopien).
6.5. Alle angegebenen Preise sind wertgesichert. Zur Berechnung der Wertsicherung dient der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt monatlich verlautbarte VPI 2015 oder der an dessen Stelle tretende Index. Ausgangsbasis für die Wertsicherungsberechnung ist die für den Monat November im Jahr vor der Auftragsannahme durch den Kunden verlautbarte Indexzahl. Preisanpassungen erfolgen im Jänner eines jeden Folgejahres auf Basis der für den November des jeweiligen Vorjahres verlautbaren Indexzahl. Eine Preisanpassung wird im ersten Folgejahr nur dann durchgeführt, wenn der Auftrag vor dem 1. Oktober des jeweiligen Kalenderjahres erteilt wurde.
7. Nutzungsrechte und Unterlagen
7.1. Für dem AG vom AN überlassene Softwareprodukte Dritter gelten vorrangig vor den Regelungen dieses Punktes die jeweiligen Lizenzbestimmungen des Herstellers dieser Softwareprodukte.
7.2. Alle vom AN erstellten Unterlagen, die dem AG übergeben wurden dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden, jedoch für interne Zwecke uneingeschränkt genutzt werden. Für geänderte oder angepasste Inhalte übernimmt der AN keine Verantwortung oder Haftung.
8. Rücktrittsrecht
8.1. Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln des AN ist der AG berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den AG daran kein Verschulden trifft.
8.2. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit des AN liegen, entbinden den AN von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit.
9. Laufzeit des Vertrages
9.1. Der Vertrag tritt mit Unterschrift durch beide Vertragspartner in Kraft und läuft auf unbestimmte Zeit. Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten, frühestens aber zum Ende der im Vertrag vereinbarten Mindestlaufzeit, durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden.
9.2. Jeder Vertragspartner ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund mit eingeschriebenem Brief vorzeitig und fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der jeweils andere Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung und Androhung der Kündigung wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag verletzt oder die Leistungen des anderen Vertragspartners infolge von höherer Gewalt für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten behindert oder verhindert werden.
9.3. Auf Wunsch unterstützt der AN bei Vertragsende den AG zu den jeweiligen beim AN geltenden Stundensätzen bei der Rückführung der Dienstleistungen auf den AG oder einen vom AG benannten Dritten.
10. Datenschutz
10.1. Der AN verpflichtet seine Mitarbeiter/innen, die Bestimmungen gemäß § 6 des Datenschutzgesetzes einzuhalten.
10.2. Die Datenschutzerklärung iSd Art 13 und 14 DSGVO wird dem Auftrag beigelegt.
12. Geheimhaltung
12.1. Jeder Vertragspartner sichert dem anderen zu, alle ihm vom anderen im Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Durchführung zur Kenntnis gebrachten Betriebsgeheimnisse als solche zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen, soweit diese nicht allgemein bekannt sind, oder dem Empfänger bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren, oder dem Empfänger von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt bzw. überlassen werden, oder vom Empfänger nachweislich unabhängig entwickelt worden sind, oder aufgrund einer rechtskräftigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung offen zu legen sind.
13. Schlussbestimmungen
13.1. Die Vertragspartner benennen im Vertrag sachkundige und kompetente Mitarbeiter/innen, die die erforderlichen Entscheidungen fällen oder veranlassen können.
13.2. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des AN als vereinbart. Die Nichteinhaltung wesentlicher Vertragsbestandteile berechtigt die Vertragspartner zur vorzeitigen fristlosen Auflösung des Vertrages.
13.3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.
13.4. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren
Klausel am nächsten kommt.
Mediationsklausel: Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich geregelt werden können, vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich zur außergerichtlichen Beilegung des Konfliktes eingetragene Mediatoren (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt Wirtschafts-Mediation aus der Liste des Justizministeriums beizuziehen. Sollte über die Auswahl der Wirtschafts-Mediatoren oder inhaltlich kein Einvernehmen hergestellt werden können, werden frühestens ein Monat ab Scheitern der Verhandlungen rechtliche Schritte eingeleitet. Im Falle einer nicht zustande gekommenen oder abgebrochenen Mediation, gilt in einem allfällig eingeleiteten Gerichtsverfahren österreichisches Recht. Sämtliche aufgrund einer vorherigen Mediation angelaufenen notwendigen Aufwendungen, insbesondere auch jene für einen beigezogenen Rechtsberater, können vereinbarungsgemäß in einem Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren als „vorprozessuale Kosten“ geltend gemacht werden.
Text: Mario Penz Jänner 2017